CE steht laut Normierungsinstitut CENELEC für Conformité Européenne. Die CE‑Kennzeichnung ist eine Voraussetzung für die Vermarktung von Produkten innerhalb der Europäischen Union. Zu den betreffenden Produktgruppen und Technikgebieten gehört zum Beispiel die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln.
Im Rahmen unserer Dienstleistungen bieten wir Ihnen die vollständige Zulassung für den europäischen Markt an. Die notwendigen Prüfungen führen wir in unseren eigenen Laboren durch und unser erfahrenes Zertifizierungsteam inklusive notifizierter Stelle ebnet Ihnen mit einer CE‑Kennzeichnung den Weg für den europäischen Markt.
Um eine CE-Kennzeichnung zu erlangen, müssen Produkte mit Funktechnologien die Anforderungen erfüllen, die die europäische Funkgeräterichtlinie 2014/53/EU (RED) definiert. Diese Richtlinie legt den Rechtsrahmen für alle Produkte mit Funktechnologien fest. Wesentliche definierte Anforderungen sind Gesundheit und Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit und die effiziente Verwendung von Funkfrequenzen. Hersteller und Zulieferer dieser Produkte auf dem EU-Markt müssen die Einhaltung der RED durch die Bereitstellung einer Baumusterprüfung auf Basis einer technischen Dokumentation (TD) oder einer Konformitätserklärung (DoC) und der CE‑Kennzeichnung nachweisen.
Per Definition stellt eine Zertifizierung auf Basis der EN-Normen (EU) lediglich einen Zugang zu den Märkten der EU dar. Eine selbstständige Zertifizierung der Produkte mit Funktechnologien für andere Märkte ist daher notwendig. Allerdings ist der Testaufwand überschaubar, da sich eine Vielzahl der Bestimmungen für den Marktzugang an den Vorgaben für eine CE-Kennzeichnung orientieren. In Kombination mit einer FCC Zertifizierung deckt man daher bereits eine Vielzahl an Anforderungen für eine internationale Marktzulassung ab.
Im Rahmen einer EU Zertifizierung gemäß der RED empfehlen wir die Zusammenarbeit mit einer notifizierten Stelle. Als unabhängige Organisation, die von der Europäischen Kommission benannt wurde, führt eine notifizierte Stelle die notwendigen Konformitätsbewertungen durch und unterstützt Hersteller insbesondere, wenn keine harmonisierten Normen anwendbar sind. Eine notifizierte Stelle führt das Konformitätsverfahren im Auftrag des Antragstellers durch und kann die Bewertung und die entsprechende Baumusterprüfung (TCF) überprüfen.
Wenn man von harmonisierten Normen abweicht oder diese nicht existieren, kann eine notifizierte Stelle spezifische Tests definieren und dazu beitragen, die entsprechenden Testpläne festzulegen. Im Falle von nicht harmonisierten (länderspezifischen) Frequenzbereichen kann sie bei der Auswahl geeigneter Frequenzbänder unterstützen, sodass Hersteller ihre Produkte auf den Markt bringen können.
Eine notifizierte Stelle kann nach der RED notwendige Zulassungen für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) behandeln, erstellt auf Basis der eingereichten Dokumentation die Baumusterprüfung und stellt im positiven Falle eine Baumusterprüfbescheinigung aus.
Als notifizierte Stelle für verschiedene EU-Richtlinien können wir Sie beim CE-Kennzeichnungsprozess unterstützen und Ihnen helfen, den Zugang zum europäischen Markt zu erlangen. Obwohl ein Selbstdeklarationsverfahren erlaubt ist, benötigen einige Produkte eine unabhängige Prüfung oder Zertifizierung durch die notifizierte Stelle.
Wenn von harmonisierten Normen abgewichen wird oder diese nicht existieren, muss eine notifizierte Stelle miteinbezogen werden. Wenn Sie mit dem Verfahren der Konformitätsbewertung nicht vertraut sind, empfiehlt es sich, eine notifizierte Stelle auf freiwilliger Basis einzubeziehen.
Unsere Labore in Essen und Saarbrücken sind von der DAkkS gemäß DIN ISO 17025 akkreditiert, verschiedenste Prüfungen für eine CE-Kennzeichnung durchzuführen.
Detaillierte Informationen zu unserem Akkreditierungs-Umfang für unsere Labore in Deutschland finden Sie auf unserer Akkreditierungsübersicht.
Für eine Markteinführung in der Europäischen Union sowie den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz ist die Konformitätserklärung gemäß der RED und das daraus resultierende Anbringen des CE-Zeichens unerlässlich. Darüber hinaus gibt es diverse Länder, die die RED als Grundlage für die Zulassung von Produkten mit Funktechnologien vollständig oder teilweise übernommen haben. Die Zulassung für den europäischen Raum dient somit als ein idealer Startpunkt für potenzielle weitere internationale Marktzulassungen.
Seit dem 13. Juni 2016 ersetzt die Richtlinie 2014/53/EU (RED – Radio Equipment Directive) die bisherige Richtlinie (1999/5/EG). Ab dem 13. Juni 2017 ist demnach für eine CE-Kennzeichnung für Produkte mit Funktechnologien die RED heranzuziehen.
Die grundlegenden Anforderungen sind wie folgt definiert:
Unter Combined Equipment versteht man die physische Verbindung zwischen einer Funkanlage und einem Gerät, welches – für sich separat betrachtet – in den Anwendungsbereich einer anderen Richtlinie (bspw. Maschinenrichtlinie, EMV-Richtlinie, Medizingeräterichtlinie) fällt. Dies könnten unter anderem eine Waschmaschine mit Bluetooth-Modul oder eine Industriedruckanlage mit Zigbee-Modul sein. Wurde Combined Equipment vor der Einführung der RED oftmals hinsichtlich der Einzelkomponenten separat betrachtet, so ist das Endprodukt im Fokus der RED. Neben den obligatorischen Messungen hinsichtlich des Funkspektrums kommen im Rahmen der RED ggf. noch weitere Messungen hinzu, die für das Gesamtgerät bisher nicht betrachtet wurden.
In der Regel stellen die Messungen die Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung dar, da diese die grundlegenden Anforderungen des Artikels 3 der RED abdecken. Natürlich können diese Messungen auch seitens des Herstellers durchgeführt werden. Aus Gründen der Qualitätssicherung (Third-Party-Opinion) empfehlen wir aber die Einschaltung eines unabhängigen Testhauses für die finalen Konformitätsmessungen.
In der Regel nicht, da Module üblicherweise nicht in der (Host-)Umgebung getestet werden, in die sie auf Endgeräteebene eingebaut werden. Tests auf Endgeräteebene sind i. d. R. unumgänglich.
Kommen Endgerät und USB-Stecklösung als eigenständige Geräte separat auf den Markt, müssen diese jeweils den Anforderungen der anwendbaren Richtlinie(n) entsprechen. Werden diese Einzelkomponenten vom Endnutzer zusammengebracht, trägt er i. d. R. die Verantwortung für das entstandene System. Werden die Geräte gemeinsam (als Bundle) auf den Markt gebracht bzw. ist die USB-Stecklösung bereits integriert, dann trägt der Inverkehrbringer die Verantwortung und muss auch das System auf dessen Konformität hin untersuchen.
Die „RED-EMV“ unterscheidet sich von der „EMV-EMV“ im Prinzip nur unwesentlich – die durchzuführenden Tests sind in der Regel dieselben, u. U. ändern sich die Störfestigkeitsgrade (z. B. EMS Field Messung : 10V/m anstelle von 3V/m bei Industrieanwendungen).
Üblicherweise sind Themen wie Signalisierung und Prüflingsüberwachung bei der „RED-EMV“ enger gefasst und detaillierter beschrieben. Bei sog. „Combined Equipment“ können gerätebedingt auch Standards beider Richtlinien zur Anwendung kommen.
Geräte, die sich bereits im Markt befinden und darüber hinaus nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprechen, können nach z. B. wartungs-/reparaturbedingtem Austausch von Komponenten auch weiterhin betrieben werden, ohne eine neue Konformitätsbewertung durchführen zu müssen. Sollte der Austausch von Komponenten keine besonderen Fachkenntnisse erfordern und ist dieser idealerweise z. B. in der Bedienungsanleitung detailliert beschrieben (z. B. Austausch einer Farbpatrone bei einem Drucker), kann der Austausch auch vom Kunden übernommen werden.