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Die R&TTE Richtlinie – Ein Rückblick auf den Vorgänger der RED

Zwei Funkantennen an einem Pfahl

Was ist die R&TTE Richtlinie?

Die Abkürzung R&TTE steht für „Radio and Telecommunications Terminal Equipment“. Der Rechtsakt führt im Amtsblatt der EU die Bezeichnung „1999/5/EG“. In Deutschland wurde er durch das FTEG umgesetzt.

Key Facts zur R&TTE-Richtlinie:

  • Die R&TTE-Richtlinie war von 1999 bis 2016 in Kraft und stellte innerhalb der EU einen „Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen“ dar (Artikel 1 R&TTE).
  • Es war eine Richtlinie der „Neuen Konzeption (New Approach)“.
  • Sie setzte dem nationalen Zulassungswesen in der EU ein Ende.
  • Inzwischen wird sie nicht mehr angewandt und ist offiziell außer Kraft.
  • Ihr Nachfolger, die RED, regelt ausschließlich Funkanlagen.

 

„Grundlegende Anforderungen“ nach der R&TTE Richtlinie

Als grundlegende Anforderungen mussten Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen folgenden Vorgaben entsprechen:

  • Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen (Artikel 3.1a)
  • Erfüllung der Schutzanforderungen der Richtlinie 89/336/EWG hinsichtlich EMV (elektromagnetische Verträglichkeit / Artikel 3.1b)
  • Effektive Nutzung des für die terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrums und der Orbitressourcen, bezogen auf Funkanlagen (Artikel 3.2)
  • Erfüllung besonderer Anforderungen je nach Kategorie oder Klasse (Artikel 3.3)

Mit Veröffentlichung ihres Nachfolgers behielt die R&TTE noch übergangsweise ihre Gültigkeit. So konnten bis einschließlich 12. Juni 2017 Produkte nach den Bestimmungen der R&TTE-Richtlinie in Verkehr gebracht werden. Offiziell aufgehoben wurde die Richtlinie jedoch zum 13. Juni 2016. Zu diesem Tag mussten die Mitgliedsländer die RED Richtlinie in nationale Gesetzgebung umgesetzt haben.

 

Was fiel unter die R&TTE Richtlinie?

Die Richtlinie 1999/5/EG sollte es Wirtschaftsakteuren ermöglichen, Telekommunikationsendeinrichtungen und Funkanlagen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum bereitzustellen. Explizit waren die Vorgaben der R&TTE Richtlinie auf folgende Produkte / Produktgruppen anzuwenden:

  • Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (oder eine Kombination)
  • Die genannten Geräte in Verbindung mit einem Medizinprodukt nach Artikel 1 der Richtlinie 93/42/EWG (als Bestandteil oder Zubehör)
  • Die genannten Geräte in Verbindung mit einem aktiven, implantierbaren medizinischen Gerät nach Artikel 1 der Richtlinie 90/385/EWG
  • Geräte als Bauteile oder als eigenständige technische Einheit eines Fahrzeugs nach Richtlinie 72/245/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit von Fahrzeugen)
  • Geräte als Bauteile oder als eigenständige technische Einheit eines Fahrzeugs nach Richtlinie 92/61/EWG (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge)

Dabei war zu beachten, dass die an dieser Stelle spezifisch benannten Richtlinien zu medizinischen Produkten oder Fahrzeugen nicht durch die R&TTE-Richtlinie ersetzt wurden. Es galt, die Richtlinie 1999/5/EG unbeschadet von bestehenden Regelungen anzuwenden.

 

Was fiel nicht unter die R&TTE Richtlinie?

Innerhalb der Richtlinie 1999/5/EG wurden sowohl unter Artikel 1 als auch im Anhang I mehrere Produkte und Bereiche definiert, die nicht von der R&TTE abgedeckt bzw. bewusst davon ausgenommen waren. Darunter fielen folgende Beispiele:

  • Geräte ausschließlich für die öffentliche und staatliche Sicherheit sowie für Verteidigungszwecke
  • Schiffsausrüstung nach Richtlinie 96/98/EG
  • Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 (Zivilluftfahrt)
  • Ausrüstungen und Systeme für das Flugverkehrsmanagement nach Artikel 1 der Richtlinie 93/65/EWG
  • Kabel und Drähte
  • Amateur-Funkanlagen (umgebaute Anlagen sowie Bausätze für Anlagen)
  • reine Empfangsanlagen exklusiv zum Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen
  • Funkanlagen, die exklusiv für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit genutzt werden (BOS-Funk / Polizei / Militär)

 

Wege zur Konformitätserklärung gemäß R&TTE-Richtlinie

Um Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in Verkehr bringen zu können, mussten Hersteller die Konformität ihres Produktes mit der Richtlinie erklären. In der Konformitätserklärung belegten sie, auf welchem Wege dieser Nachweis erbracht wurde. Die Feststellung der Konformität erfolgte entweder durch den Hersteller oder in Abstimmung mit einer anerkannten Prüfstelle (Benannte Stelle, englisch „Notified Body“). Dafür sah die Richtlinie die nachstehenden Konformitätsbewertungsverfahren vor:

  • Interne Fertigungskontrolle (Bewertungsmodul A / Anhang II R&TTE)

    Der Hersteller bestätigte bei diesem Bewertungsverfahren, dass alle relevanten Fertigungsverfahren sowie auch das fertige Endprodukt alle Anforderungen der R&TTE Richtlinie erfüllten. Weiterhin hielt der Hersteller alle technischen Unterlagen bereit, stellte eine EU-Konformitätserklärung aus und brachte abschließend die CE-Kennzeichnung auf seinen Produkten auf.

  • Interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (Bewertungsmodul A / Anhang III R&TTE)

    Das Verfahren verlief analog zu Anhang II, wobei zusätzliche Geräteprüfungen obligatorisch waren. Fehlten harmonisierte Normen für bestimmte Funkaspekte, waren entsprechende Funk-Testreihen durch eine Benannte Stelle erforderlich. Diese Vorgehensweise fand in der Praxis keine Akzeptanz. Hersteller bevorzugten bei fehlenden harmonisierten Normen ein Verfahren nach Anhang IV.

  • Vorlage von Konstruktionsunterlagen (Bewertungsmodul B und C / Anhang IV R&TTE)

    Das Verfahren verlief analog zu Anhang III mit einer wesentlichen Ergänzung: Der gesamte Dokumentensatz (TCF) musste einer R&TTE-Benannten Stelle zur Prüfung vorgelegt werden. Die Benannte Stelle war frei wählbar; ebenso war die Zusammenarbeit mit mehreren Stellen möglich. Die CE-Kennzeichnung wurde durch die Nummer(n) der am Prozess beteiligten Benannten Stelle(n) ergänzt.

  • Umfassende Qualitätssicherung (Bewertungsmodul H / Anhang V R&TTE)

    Bei diesem Konformitätsverfahren musste ein Hersteller gegenüber einer Benannten Stelle seiner Wahl erklären, dass ein eigenes Qualitätssicherungssystem zur Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Endabnahme der jeweiligen Produkte angewendet wurde, das die Konformität aller Produkte mit den Vorgaben der R&TTE-Richtlinie sicherstellte. Nach positivem Bewertungsverfahren inklusive Inspektion vor Ort erfolgte die Zulassung des Qualitätssicherungssystems durch die Benannte Stelle. Damit war der Hersteller befugt, für die genannten Produkte Konformitätsbewertungen nach dem Bewertungsmodul H durchzuführen. Eine vorhandene Zertifizierung nach EN ISO 9001:2015 war hier von Vorteil.

    Im Rahmen dieses Bewertungsverfahren war die Benannte Stelle auch befugt, mit dem Hersteller abgesprochene Audits sowie auch unangemeldete Prüfungen des Systems durchzuführen. So sollte gewährleistet werden, dass der Hersteller auch weiterhin alle Vorgaben der R&TTE Richtlinie einhielt. In dem Zusammenhang war der Hersteller verpflichtet, den Prüfern freien Zugriff auf alle relevanten Unterlagen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren. Herstellerseitig wurden danach für alle Produkte nach Anhang V Konformitätserklärungen ausgestellt. Abschließend erhielten die Produkte die obligatorische CE-Kennzeichnung und die Kennnummer der beteiligten Benannten Stelle.

 

Harmonisierte Normen und ihre Rolle

Wurden im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens harmonisierte Normen angewandt, konnte für Telekommunikationsendeinrichtungen ohne Funkfrequenznutzung die Konformität nach Anhang II R&TTE-Richtlinie nachgewiesen werden. Für Produkte mit Funkschnittstelle konnte bei Vorliegen harmonisierter Normen Anhang III der R&TTE-Richtlinie angewandt werden. Fehlten harmonisierte Normen, kamen für beide Produktgruppen nur Anhang IV und V R&TTE-Richtlinie in Frage. Auf freiwilliger Basis konnten diese Anhänge auch bei Vorhandensein von harmonisierten Normen genutzt werden.

 

Frequenznutzung (Art. 7.4)

Wurden Funkanlagen in Frequenzbändern betrieben, die nicht gemeinschaftsweit harmonisiert waren, musste vier Wochen vor Inverkehrbringen in jedem Mitgliedstaat, in dem das Gerät erscheinen sollte, die nationale Frequenzmanagementbehörde konsultiert werden. Die Entscheidung 2000/299/EG stufte Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in zwei Klassen ein. Für Klasse 2-Geräte (Geräte, die nicht in einem harmonisierten Frequenzband betrieben wurden) wurde eine Geräteklassenkennzeichnung eingeführt (ECI), die auf dem Produkt anzubringen war. Hinweise auf Verpackung und Begleitpapieren waren ebenfalls notwendig.

Diese Anforderungen wurden in variierter Form unter der RED beibehalten. Dies war vor allem deswegen erforderlich, da trotz intensiver Bemühungen keine völlige Harmonisierung der Frequenzen auf multinationaler Ebene erreicht werden konnte. Weder die damalige R&TTE Richtlinie noch die RED hatten den Anspruch, Frequenzharmonisierungsrichtlinien zu sein. So blieb und ist das Frequenzmanagement bis heute unter der Regie der jeweiligen Nationen. In Deutschland finden sich die entsprechenden Vorgaben im Telekommunikationsgesetz (TKG).


Über den Autor und diesen Artikel

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Dieser Fachartikel wurde nach strengen redaktionellen Standards verfasst. Sämtliche im Artikel enthaltenen Informationen sind das Resultat sorgfältiger Recherchen zum Thema. Alle Fachartikel wurden abschließend durch die zuständigen Fachabteilungen unserer Labore geprüft, die sich täglich um Tests und Zulassungen unterschiedlichster Funkprodukte kümmern.

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